EU-Energiemarkt

    30.09.2010
     

    Unternehmen, die für Ihre Geschäftsprozesse viel Erdgas und Strom einsetzen, benötigen verlässliche Grundlagen für ihre Planung. Ein wichtiger Einflussfaktor der zukünftigen Energiekosten ist mittlerweile die europäische Energiepolitik mit ihren Gesetzen und Verordnungen.

    Bisherige EU-Energiepolitik

    Das Ziel des 1. Legislativpaketes bestand darin, die nationalen Gas- und Strommärkte für den grenzüberschreitenden Energiehandel zu öffnen. Im 2. Legislativpaket ging es um die operative Entflechtung von Erzeugung, Netzbetrieb und Verteilung. Eine 2005 von der Europäischen Kommission durchgeführte Überprüfung der EU-Energiemärkte (Sektoruntersuchung) zeigte jedoch, dass der Wettbewerb auf den nationalen Strom- und Gasmärkten aufgrund der hohen Marktkonzentration und vertikalen Integration von Erzeugung, Durchleitung und Vertrieb weiterhin nicht richtig funktionierte.

    Daraufhin beschloss die EU, den Problemen durch verschärfte Anwendung des Wettbewerbsrechts und einen regulatorischen Rechtsrahmen zur Vollendung des Energiebinnenmarktes zu begegnen (3. Legislativpaket). Ergänzend hinzu kamen die klimapolitischen Ziele (u. a. Senkung der Treibhausgasemissionen), die Stärkung der Verbraucherrechte und die Förderung von innovativen Technologien zur Erhöhung der Energieeffizienz. Alle Ansätze wurden dann Ende 2008 in einem Grünbuch zum Europäischen Energienetz zusammengefasst.

    Entflechtungsoptionen

    Das 3. Legislativpaket besteht aus vier Verordnungen: Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit nationaler Regulierungsbehörden (Nr. 713/2009), Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (Nr. 714/2009), Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (Nr. 715/2009) sowie gemeinsame Vorschriften für den Strombinnenmarkt (2009/72/EG) und Erdgasbinnenmarkt (2009/93/EG). Um die integrierte Wertschöpfungskette der Energieversorger zu entflechten, gibt es nach massiver Intervention von Deutschland und Frankreich nun drei Optionen der nationalen Umsetzung:

    • Ownership Unbundling: Bei der vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung sind Erzeuger und Verteiler (Netzbetrieb) rechtlich voneinander getrennt. Eine direkte oder indirekte Kontrolle einer Person über beide Teile ist nicht möglich.
    • Independent System Operator (ISO): Beim Modell des unabhängigen Netzbetreibers kann ein Versorger noch Eigentümer des Übertragungsnetzes bleiben, überträgt aber den Betrieb auf einen entflochtenen unabhängigen Netzbetreiber.
    • Independent Transmission Operator (ITO): Bei diesem Modell kann der Netzbetreiber innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgers bleiben.

    Nach der ergänzenden „Gazprom-Klausel“ können Versorger aus einem Drittland nur dann als Betreiber eines Gas- oder Stromnetzes zertifiziert werden, wenn es diese Entflechtungsoptionen einhält und die Energieversorgung sichergestellt ist.
     

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