Das 2008 eingeführte Instrument des Paragraph 29 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) als zeitlich befristete besondere Missbrauchsvorschrift für die Strom- und Gaswirtschaft soll nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums um weitere fünf Jahre bis 2017 verlängert werden. Die Verlängerung ist Teil der derzeit laufenden Novellierung des GWB. Ein wesentlicher Bestandteil des Paragraphen 29 des GWB ist die Umkehr der Beweislast. Demnach muss nicht dem Versorger ein Verstoß gegen das Gesetz nachgewiesen werden, sondern ein Versorger muss bei Verdacht darlegen, dass er keinen Verstoß begangen hat. Angesichts des bestehenden Wettbewerbs ruft die Verlängerung in der Branche wenig Begeisterung hervor. So verweist der BDEW, der Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft, auf ein Sondergutachten der Monopolkommission, wonach die Vorschrift als kontraproduktiv bezeichnet wird. Da in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen worden seien, um den Strom- und Gasmarkt wettbewerblich auszugestalten, reiche die allgemeine Missbrauchskontrolle nach Paragraph 19 des GWB völlig aus.