Die Liberalisierung des deutschen Gasmarktes schreitet langsam, aber kontinuierlich voran. Grundlage für die Marktöffnung ist ein Rechtsrahmen, den Unternehmen mit einem hohen Gasverbrauch kennen sollten:
Energiewirtschaftsgesetz
2005 trat die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft, um mit Verzögerung die europäische Gasrichtlinie umzusetzen. Gleichzeitig nahm die Bundesnetzagentur ihre Arbeit auf, um allen Marktteilnehmern einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Gasnetzen zu ermöglichen. Ergänzt wurde das Energiewirtschaftsgesetz durch die Netzzugangsverordnung Gas (GasNZV) und die Netzentgeltverordnung (GasNEV). Die Netzentgeltverordnung Gas gibt vor, was bei einer Genehmigung der Netzentgelte zu berücksichtigen ist. Die GeLi-Gas regelt die Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel Gas, z. B. Lieferbeginn, Lieferende und Übermittlung von Zählerständen.
Gasnetzzugangsverordnung
Trotz der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Zugang zum Gasnetz eine Hürde geblieben. Immer wieder waren benötigte Netzkapazitäten zum Ärger neuer Gaslieferanten langfristig ausgebucht. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat daher Mitte 2010 eine Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung beschlossen. Mit den Regelungen werden die Bedingungen für flächendeckenden Wettbewerb auf dem Gasmarkt vor allem in zwei für die Industrie relevanten Bereichen verbessert.
• Die Marktgebiete, in denen sich Lieferanten von Erdgas frei bewegen können, sollen bis 2013 auf zwei reduziert werden. Dadurch können dann Gasversorger leichter bundesweite Lieferangebote für Erdgas abgeben.
• Die in Deutschland knappen Kapazitäten für den Gastransport werden künftig diskriminierungsfrei versteigert.
Missbrauchsverfahren
Neben der Bundesnetzagentur wacht auch das Bundeskartellamt über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln auf dem Strom- und Erdgasmarkt. Es hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger eingeleitet, die überhöhte Gaspreise verlangt haben.
Gemäß § 31 EnWG können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Bundesnetzagentur bzw. zuständigen Landesregulie¬rungsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt. Das Verfahren wird von der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten entschieden. Die genannte Frist kann um weitere zwei Monate durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers möglich.